Der Nachweis ergibt sich allerdings anhand der verschiedenen Indizien im Rahmen einer Gesamtwürdigung verbunden mit der Feststellung, dass eine legale Herkunft ausgeschlossen werden muss. Auch wenn einzig über die in der Anklageschrift erwähnten Punkte zu befinden ist und die Unschuldsvermutung gilt, so kommt es nicht von ungefähr, dass die Polizei im Deliktsblatt Ziffer 6 mutmasste (pag. 134): In Verbindung mit den genannten erwirtschafteten Beträgen dürften zumindest die Heroingemische, welche er an seine Abnehmer lieferte, im Mehrkilobereich liegen.