26 Ansicht der Kammer bleiben bei einer Gesamtbetrachtung keine Zweifel, dass dieser Geldbetrag aus dem Drogenhandel des Beschuldigten stammt. An diesem Beweisergebnis vermag die von der Verteidigung angestellte Berechnung nichts zu ändern: Mit der angeklagten bzw. schuldig erklärten Menge an Heroingemisch lässt sich nicht ein Erlös geschweige denn ein Gewinn von CHF 107‘000.00 erwirtschaften. Indes ist der Nachweis des Drogenhandels und dessen Umfang das eine;