Der Beschuldigte hat zugegeben, die CHF 107‘000.00 (für jemanden) aufbewahrt zu haben. Gleichzeitig war er gemäss dem obigen Beweisergebnis nachweislich im Drogenhandel tätig und vermochte keinerlei glaubhafte Hinweise für eine legale Herkunft des sichergestellten Geldbetrages zu liefern. Die Behauptung des Beschuldigten, er habe das Geld bei C.________ gelassen, weil bei ihm zu Hause seine Mutter vergessen habe, die Tür zu schliessen und es viele Einbrüche gebe (pag. 212.43 Z. 418 ff.), ergibt auch keinen Sinn.