Z. 254) stammen soll. Im Weiteren ist schlechterdings nicht nachvollziehbar, weshalb er, der angeblich seit 2014 in der Schweiz lebte, das Geld nicht auf ein Bankkonto einbezahlte, sondern dieses dem ihm nicht besonders eng bekannten Beschuldigten anvertraut haben soll. Zu Recht wurde der von ihm nachträglich eingereichten handgeschriebene Liste ein äussert geringer Beweiswert zuerkannt. Ergänzend ist festzustellen, dass seine eingereichte Liste (pag. 1924) auch nicht in Einklang steht zu seinen eigenen Aussagen anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. September 2017, wo er ausführte, er habe ungefähr im Februar 2014 dem Beschuldigten CHF 30‘000.00 übergeben (pag.