Es erstaunt im Übrigen doch sehr, dass er immer nur Geld beim Beschuldigten deponiert, aber nie solches bei ihm bezogen haben will. Gleichwohl gab er zu Protokoll, sehr oft beim Beschuldigten gewesen zu sein, weil dieser ihm das Geld zurückgeben sollte (pag. 427.3 Z. 57 f.). Nichtsdestotrotz unternahm D.________ im vorliegenden Verfahren nie aktenkundige Versuche, um Geld zurückzuerhalten. Angesichts des geschilderten Geschäftsmodells ist überdies auffällig, dass das Geld letztlich nur von «ungefähr 10 Personen» (pag. 427.8 Z. 254) stammen soll.