___ abgestellt werden könne. Soweit Geld über die CHF 107‘000.00 sichergestellt werden konnte (so insbesondere bezüglich der zusätzlich sichergestellten CHF 70‘000.00), kam die Vorinstanz zum Schluss, dass nicht rechtsgenügend bewiesen sei, dass dieses Geld dem Beschuldigten gehöre bzw. es könne mit objektiven Beweismitteln nicht widerlegt werden, dass dieses Geld C.________ gehöre. Aufgrund des Verschlechterungsverbots ist darüber nicht mehr zu befinden. Im Übrigen ist unbestritten, dass die CHF 107‘000.00 nicht C.________ gehören. Im Weiteren ist festzustellen, dass auf die Aussagen des Beschuldigten nicht abgestellt werden kann.