Einzig in Bezug auf D.________ stellte die Vorinstanz zutreffend fest, dass ein Editionsbegehren naheliegender Weise aufgrund von dessen Wohnort bei der Kantonalbank von X.________ (Kanton) erfolgversprechender gewesen wäre als dieses bei der Berner Kantonalbank. Indes legte die Vorinstanz nachvollziehbar und überzeugend dar, weshalb nicht auf die Aussagen von D.________ abgestellt werden könne.