Die Generalstaatsanwaltschaft argumentierte dagegen insbesondere, die Aussagen des Beschuldigten und diejenigen von D.________ seien unglaubhaft. D.________ habe den Beschuldigten mit seiner Aussage einen Gefallen machen wollen bzw. es sei ein abgekartetes Spiel (pag. 2312). 9.9.4 Würdigung der Kammer Gerade auch im Zusammenhang mit dieser Anklageziffer ist die Staatsanwaltschaft allen erdenklichen Hinweisen nachgegangen. Es ist schlechterdings nicht ersichtlich, inwiefern bloss Behauptungen, Mutmassungen etc. aber keine konkreten Beweise vorliegen sollten. Einzig in Bezug auf D.__