24 ten. Bei einem Preis von CHF 30.00 pro Gramm Heroin würden CHF 100‘000.00 den Gegenwert von mehreren Kilogramm darstellen. Ein Handel in diesen Mengen sei unmöglich, weshalb nur die Variante mit D.________ plausibel sei (pag. 2309). Gerade das Gespräch Nr. 988 mit C.________ zeige, dass er geblufft habe. Wenn der Beschuldigte tatsächlich so viel Geld gehabt hätte, hätte er wegen CHF 20‘000.00 nicht blöd getan. Die Generalstaatsanwaltschaft argumentierte dagegen insbesondere, die Aussagen des Beschuldigten und diejenigen von D._____