Die Verteidigung des Beschuldigten plädierte im Berufungsverfahren zusammengefasst, dass nicht einzusehen sei, weshalb die Aussagen von D.________ nicht glaubhaft sein sollen. Würde das Geld aus Drogenhandel stammen, so hätte der Beschuldigte innert kurzer Zeit mit sehr viel Gewinn viele Drogen, viel mehr als die angeklagte Menge, verkaufen müssen, um einen so hohen Betrag zu erwirtschaf-