1924) habe einen äusserst geringen Beweiswert, da der Verdacht nahe liege, dass die Liste erst nach der Einvernahme angefertigt worden sei. Die Aussagen von D.________ seien insgesamt unglaubhaft. Bezüglich der CHF 107‘000.00 gehe das Gericht davon aus, dass der Beschuldigte dieses Geld aus Drogenhandel erwirtschaftet bzw. umgesetzt habe (pag. 2206 ff., S. 32 ff. der Urteilsbegründung). 9.9.3 Vorbringen der Parteien Die Verteidigung des Beschuldigten plädierte im Berufungsverfahren zusammengefasst, dass nicht einzusehen sei, weshalb die Aussagen von D.________ nicht glaubhaft sein sollen.