Bei den Angaben zu den Geschäften von D.________ seien deutliche Lügensignale erkennbar. Es falle auf, dass er angebe, dem Beschuldigten nur Geld gebracht, nicht aber geholt zu haben, was vor dem Hintergrund seines angeblichen Geschäftsmodelles keinen Sinn mache. Offensichtlich habe D.________ auch nicht gewusst, dass der Beschuldigte im Mai 2015 in Untersuchungshaft gewesen sei. Die von ihm am 15. September 2017 eingereichte handgeschriebene Liste mit den getätigten Einlagen (pag. 1924) habe einen äusserst geringen Beweiswert, da der Verdacht nahe liege, dass die Liste erst nach der Einvernahme angefertigt worden sei.