In dubio sei davon auszugehen, dass die CHF 70‘000.00 C.________ zuzuordnen seien und nicht aus Drogenerlös stammen würden. Die Aussagen von D.________ würden schon bei der Schilderung der Beziehung zum Beschuldigten zahlreiche Auffälligkeiten aufweisen. Wenn D.________, wie er angebe, in der Schweiz einen festen Wohnsitz habe, mache es noch viel weniger Sinne, das Geld beim Beschuldigten aufzubewahren. Bei den Angaben zu den Geschäften von D.________ seien deutliche Lügensignale erkennbar.