Nachdem er dann Kenntnis davon gehabt habe, dass C.________ die CHF 70‘000.00 beanspruche, habe er seine Aussage einerseits in diesem Punkt korrigiert. Andererseits habe er bezüglich der CHF 107‘000.00 die Aussage dahingehend geändert, dass diese D.________ gehören würden. Die Rechtfertigung des Beschuldigten, die Umstände der Untersuchungshaft hätten ihn zu diesem Aussageverhalten gebracht, würden nicht überzeugen. Die Behauptung von C.________, wonach die sichergestellten CHF 70‘000.00 ihr gehören würden, könne nicht mit objektiven Beweismitteln widerlegt werden. In dubio sei davon auszugehen, dass die CHF 70‘000.00 C._____