Sie führte insbesondere aus, es sei zu prüfen, ob und welcher Betrag des sichergestellten Geldes der illegalen Herkunft aus Drogenhandel zugeordnet werden könne. Die Aussagen des Beschuldigten seien aufgrund des mehrfachen Wechselns der Aussagen nicht glaubhaft. Zuerst habe er angegeben, das Geld würde integral einer nicht greifbaren und damit nicht überprüfbaren Person, M.________, gehören. Nachdem er dann Kenntnis davon gehabt habe, dass C.________ die CHF 70‘000.00 beanspruche, habe er seine Aussage einerseits in diesem Punkt korrigiert.