9.9.2 Beurteilung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz nahm Bezug auf die bisherigen Erkenntnisse und Beweismittel. Zusätzlich würdigte sie insbesondere die Aussagen des Beschuldigten und von C.________ zu den sichergestellten Beträgen (CHF 107‘000.00 und CHF 70‘000.00), die Editionen bei W.________ (pag. 581 ff.) sowie die Aussagen von N.________ (pag. 335 ff.), dem Vorgesetzten von C.________, und von D.________ (pag. 427.1 ff.), den der Beschuldigte als Zeuge angerufen hatte. Sie führte insbesondere aus, es sei zu prüfen, ob und welcher Betrag des sichergestellten Geldes der illegalen Herkunft aus Drogenhandel zugeordnet werden könne.