Im Hinblick auf die Strafzumessung ist von dieser Menge auszugehen. Diese Menge setzt sich zusammen aus dem Erwerb von 700 Gramm Heroingemisch bzw. 98 Gramm reinem Heroin (Reinheitsgrad 14%), der Veräusserung von 129 Gramm Heroingemisch bzw. 14.19 Gramm reinem Heroin (Reinheitsgrad 11 %) an G.________ sowie der Veräusserung von 50 Gramm Heroingemisch bzw. 7 Gramm reinem Heroin (Reinheitsgrad 14 %) an H.________. Aufgrund der zeitlichen Abfolge ist hingegen zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass die in der Wohnung von C.________ sichergestellten 134 Gramm sowie die an F._____