Jedenfalls ist – soweit kein Heroingemisch analysiert werden konnte – nicht von 11 % Reinheitsgrad auszugehen. Ausgehend von dem im Berufungsverfahren bestätigten erstinstanzlichen Beweisergebnis bezüglich der einzelnen Teilsachverhalte ist damit zusammenfassend festzustellen, dass sich der Beschuldigte für insgesamt 879 Gramm Heroingemisch, was 119.2 Gramm reinem Heroin entspricht, zu verantworten hat. Im Hinblick auf die Strafzumessung ist von dieser Menge auszugehen.