Zu den Anklageziffern I.1.5. und I.1.6. In diesen beiden Anklagepunkten gelangte die Vorinstanz beweiswürdigend zum Schluss, dass im Zweifel zu Gunsten für den Beschuldigten ein Freispruch zu erfolgen habe. Im Urteilsdispositiv der Vorinstanz wurden diese Freisprüche aller-