, zeigt nachgerade exemplarisch, dass die Vorbringen der Verteidigung des Beschuldigten, wonach die Polizei einfach quasi haltlose Behauptungen aufgestellt habe und konkrete Beweise fehlten, gerade nicht zutrifft. Alles in allem ist der Schluss der Vorinstanz, dass der Sachverhalt gemäss Ziffer I.1.4. der Anklageschrift erstellt ist, nicht zu beanstanden. Der Tatzeitraum ist jedoch anzupassen. Beweismässig ist erstellt, dass H.________ vom Beschuldigten in den Jahren 2012/2013 zwei Mal je 25 Gramm Heroingemisch bezogen hat. 9.7 Zu den Anklageziffern I.1.5. und I.1.6.