___ in der Zeit vom 15. März 2014 bis am 4. März 2015), die Observationen etc. (vgl. pag. 86 ff.). Indes liessen sich für diese Zeit dem Beschuldigten keine konkreten Veräusserungshandlungen nachweisen. Dass dann die Polizei gemäss Deliktsblatt Nr. 3 (pag. 85 ff.) unter Tatvorgehen festhielt «Verkauf einer nicht mehr bestimmbaren Menge, mindestens jedoch 50 Gramm Heroingemisch», zeigt nachgerade exemplarisch, dass die Vorbringen der Verteidigung des Beschuldigten, wonach die Polizei einfach quasi haltlose Behauptungen aufgestellt habe und konkrete Beweise fehlten, gerade nicht zutrifft.