Es war H.________ klar, dass zwei Mal 25 Gramm Heroingemisch zum Eigenkonsum für ihn keinen Freiheitsentzug zur Folge haben würden. Im Rahmen einer gesamtheitlichen Beweiswürdigung wird nicht verkannt, dass die objektiven Beweismittel, insbesondere die technischen Überwachungsmassnahmen, sich auf den Zeitraum ab Februar 2014 beziehen, namentlich die telefonischen Verbindungen, die GPS-Daten (allein total 74 Fahrten ans Domizil von H.________ in der Zeit vom 15. März 2014 bis am 4. März 2015), die Observationen etc. (vgl. pag.