___ ab Frühjahr 2014. Die Aussagen des Beschuldigten wurden von der Vorinstanz völlig zutreffend als zurechtgelegt und unglaubhaft gewertet. Bezeichnend ist denn auch in diesem Zusammenhang die Aussage von H.________ (pag. 370 Z. 119 f.): Nein… entweder haben Sie etwas oder Sie haben nichts (meint Beweise). Ich habe nichts zu erzählen, ich habe nichts relevantes, dass ich „hingere müesst“.