Die vom Beschuldigten erwähnte Armbrust sei ein exotisches und deshalb besonders glaubhaftes Detail (pag. 2313). Die Generalstaatsanwaltschaft führte unter anderem aus, die Behauptung des Beschuldigten, er sei nur einmal wegen einer Armbrust bei H.________ gewesen, sei unglaubhaft. Es habe zahlreiche Telefongespräche und SMS zwischen den beiden gegeben und der Beschuldigte sei 74 Mal beim Domizil von H.________ gewesen.