, S. 28 ff. Urteilsbegründung). 9.6.3 Vorbringen der Parteien Die Verteidigung des Beschuldigten plädierte insbesondere, dass es nicht glaubhaft sei, dass der Heroinkonsument H.________ bei seiner Einvernahme im Jahr 2015 noch habe wissen wollen, dass er im Jahr 2012 zweimal beim Beschuldigten je 25 Gramm Heroingemisch bezogen hatte. Schliesslich habe H.________ von unzähligen Lieferanten Heroin bezogen (pag. 2309). Die vom Beschuldigten erwähnte Armbrust sei ein exotisches und deshalb besonders glaubhaftes Detail (pag. 2313).