9.6.2 Beurteilung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, dass auf die spontan geäusserte Belastung durch H.________ abzustellen sei. Die GPS-Daten würden zeigen, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 15. März 2014 bis am 4. März 2015 74 Mal in der Umgebung des Domizils von H.________ parkiert gehabt habe. Die Äusserungen des Beschuldigten, er habe bei H.________ eine Armbrust/einen Bogen erwerben wollen bzw. H.________ habe ihm fälschlicherweise gewisse SMS gesendet, würden zurechtgelegt wirken. Es sei auch hier von einer Schutzbehauptung auszugehen. Ziffer I.1.4. der Anklageschrift sei erwiesen (pag. 2202 ff., S. 28 ff.