Gemäss Gespräch Nr. 1141 wurden die insgesamt 200 Gramm Heroingemisch an F.________ geliefert (vgl. dazu auch pag. 71 f.). Nicht erstellt ist hingegen eine diese 200 Gramm übersteigende Drogenmenge. Eine solche ist aufgrund der Beweismittel nicht bestimmbar. Ausserdem wäre die Anklageschrift in Bezug auf eine die 200 Gramm übersteigende Menge mit Blick auf den Anklagegrundsatz nicht genügend konkret formuliert. 9.6 Zu Anklageziffer I.1.4. 9.6.1 Vorwurf Der Anklageschrift vom 22. September 2017 ist diesbezüglich Folgendes zu entnehmen (pag. 1934): Veräussern (Art. 19 Abs. 1 Bst.