Ziffer I.1.3. der Anklageschrift in Bezug auf den Verkauf von 200 Gramm Heroingemisch für CHF 5‘000.00 erstellt ist. Dieses Beweisergebnis wird nicht ansatzweise erschüttert, weder durch die Aussageverweigerungen von F.________ und C.________ noch durch die Aussagen von H.________ noch durch die völlig unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten. Gerade im vorliegen-