___ und H.________, dem überfüllten Briefkasten von F.________, verneint, indem sie blosse, unverdächtige Alltagshandlungen gestützt auf eine derart grosse Datendichte verneinte. Ohne Weiteres ergibt sich aus dieser ausserordentlich dichten zeitlichen, örtlichen und personellen Verknüpfung in Verbindung mit dem Gespräch Nr. 1141 des Beschuldigten mit C.________ gleichentags ab 17.35 Uhr und der Aussage «Ich gab ihm 200 Gramm d.h. SFr. 5‘000.-» (pag. 1768), dass der Sachverhalt gemäss Ziffer I.1.3. der Anklageschrift in Bezug auf den Verkauf von 200 Gramm Heroingemisch für CHF 5‘000.00 erstellt ist.