Daraus ergibt sich aber auch zwanglos, dass es eben nicht um ein Verheimlichen gegenüber C.________ ging. Je für sich genommen und losgelöst von der Person des Beschuldigten mag das Anfahren der entsprechenden Örtlichkeiten zwar durchaus als blosse Alltagshandlung erscheinen. Absolut zutreffend wurde dies von der Vorinstanz im Rahmen einer Verknüpfung von Gesprächsinhalten, GPS-Daten, Wohnorten von F.________ und H.________, dem überfüllten Briefkasten von F.________, verneint, indem sie blosse, unverdächtige Alltagshandlungen gestützt auf eine derart grosse Datendichte verneinte.