Dass es bei den zahlreichen telefonischen Kontakten und den observierten persönlichen Treffen sicher nicht um den Verkauf von Fitnessprodukten/Proteinen oder dergleichen gegangen ist, ist nach dem bisher Ausgeführten mehr als nur offenkundig. Dass am 8. Februar 2015 der Beschuldigte – entsprechend der Ankündigung im Gespräch Nr. 988 mit C.________ – nacheinander das Domizil von F.________ und dasjenige von H.________ für jeweils rund fünf Minuten aufsuchte, ist zweifelsfrei erstellt. Daraus ergibt sich aber auch zwanglos, dass es eben nicht um ein Verheimlichen gegenüber C.____