Würdigung der Kammer Bezüglich des Vorwurfs der Veräusserung von mindestens 200 Gramm Heroingemisch an F.________ kann neben den detaillierten, stringenten und widerspruchsfreien Ausführungen der Vorinstanz auf die vorstehenden Ausführungen der Kammer bezüglich Ziffer I.1.2., 1.7. und 1.1. der Anklageschrift verwiesen werden (vgl. Ziffern II.9.2. ff. oben). Auch in diesem Zusammenhang ist vorab darauf hinzuweisen, dass das Bewegungsbild des Beschuldigten von erheblicher Bedeutung ist, insbesondere zur Verifizierung der Echtzeitkontrollen.