Der Deliktszeitrum sei nicht überprüfbar und es fehle an einem Mindestmass an Details (pag. 2309). Sinngemäss wurde damit wohl eine Verletzung des Anklagegrundsatzes angetönt. Die Generalstaatsanwaltschaft gab insbesondere zu Protokoll, das Gesamtbild sei klar und nur mit Drogenhandel erklärbar. Es sei schlicht gelogen, dass der Beschuldigte F.________ nicht kenne (pag. 2312). 9.5.4 Würdigung der Kammer Bezüglich des Vorwurfs der Veräusserung von mindestens 200 Gramm Heroingemisch an F.__