19 Verbindung zu F.________ bestätigt. Der Beschuldigte habe nichts Entlastendes vorgebracht. Die Daten- bzw. Indizienlage sei erdrückend und der Sachverhalt werde als erstellt angesehen (pag. 2200 ff., S. 26 ff. der Urteilsbegründung). 9.5.3 Vorbringen der Parteien Die Verteidigung des Beschuldigten führte spezifisch zu diesem Punkt aus, die Menge von 200 Gramm sei nicht nachvollziehbar. Der Deliktszeitrum sei nicht überprüfbar und es fehle an einem Mindestmass an Details (pag.