9.5.2 Beurteilung durch die Vorinstanz Neben den Ergebnissen aus den Überwachungen und den Aussagen des Beschuldigten würdigte die Vorinstanz in diesem Anklagepunkt zusätzlich die Aussagen des Heroinkonsumenten H.________ (pag. 153 ff.). Ein weiterer Heroinkonsument, F.________, verweigerte seine Aussage (pag. 350 ff.). Die Vorinstanz erwog insbesondere, dass der Beschuldigte nachweislich zahlreiche telefonische Kontakte mit F.________ gehabt habe und den abgehörten Gesprächen und Nachrichten entnommen werden könne, dass sie sich immer wieder getroffen hätten. Am 10. Juni 2014 sei der Beschuldigte gemeinsam mit F._____