Richtigerweise stellte die Vorinstanz auch fest, dass der Beschuldigte – auch wenn er nicht seine Unschuld zu beweisen hat – zur Hypothese des Drogenhandels keine alternative Erklärung hatte (der Verkauf von Fitnessprodukten war seiner Ansicht nach nicht damit in Einklang zu bringen), und betreffend «Spielchen» mit C.________ ist, wie bereits wiederholt erwähnt, klar von einer Schutzbehauptung auszugehen. Auch dieser Anklagepunkt ist beweismässig erstellt. 9.5 Zu Anklageziffer I.1.3 9.5.1 Vorwurf Der Vorwurf gemäss der Anklageschrift vom 22. September 2017 lautet wie folgt (pag. 1934): Veräussern (Art. 19 Abs. 1 Bst.