Was die Aussagen des Beschuldigten anbelangt, kann ohne Weiteres auf die vorangehenden Ausführungen verwiesen werden: Die Aussagen des Beschuldigten erscheinen der Kammer unglaubhaft, widersprüchlich und vermögen das Beweisfundament nicht ansatzweise zu erschüttern. Richtigerweise stellte die Vorinstanz auch fest, dass der Beschuldigte – auch wenn er nicht seine Unschuld zu beweisen hat – zur Hypothese des Drogenhandels keine alternative Erklärung hatte (der Verkauf von Fitnessprodukten war seiner Ansicht nach nicht damit in Einklang zu bringen), und betreffend «Spielchen» mit C.______