18 ist vorliegend nicht von Bedeutung – die hieb- und stichfeste Beweislage erfordert nicht, dass die Identität des Lieferanten im vorliegenden Verfahren bekannt ist. Die Überwachung einer Person kann nie lückenlos erfolgen. So macht es im Ergebnis keinen Unterschied, dass das Treffen mit der Drogenübergabe vom 10. Dezember 2014 nicht von der Polizei beobachtet wurde. Was die Aussagen des Beschuldigten anbelangt, kann ohne Weiteres auf die vorangehenden Ausführungen verwiesen werden: