wurde. Völlig zutreffend verknüpfte die Vorinstanz alsdann dieses Gespräch mit demjenigen vom 8. Februar 2015 (Gespräch Nr. 988 zwischen dem Beschuldigten und C.________) und stellte fest, dass auf diesen 10. Dezember 2014 auch in diesem Gespräch Bezug genommen wurde. Wäre es eine Alltagshandlung, dann wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht drei Monate später auf ein Ereignis vom 10. Dezember 2014 Bezug genommen worden. Somit war die Drogenlieferung bzw. -übernahme von 700 Gramm eben gerade nicht ein gewöhnliches Vorkommnis. Ob es sich bei diesem «K.________» um U.________ handelte,