Allein schon diese zwei Gespräche belasten den Beschuldigten massiv und können weder damit abgetan werden, dass diese nur Bluff seien, oder dass diese dazu gedient hätten, seinen Aufenthalt bei anderen Frauen zu kaschieren. Im Weiteren ist festzustellen, dass für die Beweisführung das Bewegungsbild von erheblicher Bedeutung ist, insbesondere auch zur Verifizierung der Echtzeitkontrolle.