Die von der Vorinstanz aufgeführten Beweismittel sind nicht einfach bloss entfernte Indizien, die den Drogenhandel des Beschuldigten nicht zu beweisen vermögen. Wie bereits zu Ziffer I.1.7. der Anklageschrift vorstehend erwähnt, sprechen auch hier die transkribierten Gespräche Nr. 195 (pag. 1753) und 998 (pag. 1766 f.) für sich und lassen keinen Interpretationsspielraum offen: Allein schon diese zwei Gespräche belasten den Beschuldigten massiv und können weder damit abgetan werden, dass diese nur Bluff seien, oder dass diese dazu gedient hätten, seinen Aufenthalt bei anderen Frauen zu kaschieren.