Die Generalstaatsanwaltschaft fügte in diesem Punkt an, der angeklagte Sachverhalt sei anhand des Gesprächs zur Genüge belegt. Die Aussage des Beschuldigten, es sei um Fitnessprodukte gegangen, sei eine reine Schutzbehauptung (pag. 2312). 9.4.4 Würdigung der Kammer Entgegen den Ausführungen der Verteidigung mangelt es auch in diesem Anklagepunkt mitnichten an Beweisen. Die von der Vorinstanz aufgeführten Beweismittel sind nicht einfach bloss entfernte Indizien, die den Drogenhandel des Beschuldigten nicht zu beweisen vermögen.