17 9.4.3 Vorbringen der Parteien Die Verteidigung des Beschuldigten kritisierte generell, dass keine direkten Beweise vorliegen würden und Vermutungen als Tatsachen betrachtet würden. In der Replik wurde angefügt, es sei unklar, weshalb im Zusammenhang mit dem Gespräch mit «K.________» kein Zugriff der Polizei erfolgt sei (pag. 2308 ff., 2313). Die Generalstaatsanwaltschaft fügte in diesem Punkt an, der angeklagte Sachverhalt sei anhand des Gesprächs zur Genüge belegt.