Auch die Aussagen des Beschuldigten in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung seien nicht glaubhaft. Bei einer legalen Tätigkeit hätte der Beschuldigte den Inhalt des Gesprächs im Zusammenhang mit «K.________» erklären können. Ziffer I.1.1. der Anklageschrift sei erstellt (pag. 2195 ff., S. 21 ff. der Urteilsbegründung).