__ vom 8. Februar 2015 erwähnt. Aufgrund des Gesprächs liege der Verdacht nahe, dass der Beschuldigte am 10. Dezember 2014 700 Gramm Heroingemisch von einem «K.________» übernommen hatte. Der Beschuldigte habe sich nach anfänglicher Verweigerung der Aussage in der Schlusseinvernahme zum Gesprächsinhalt geäussert. Er gebe keine Alternative Erklärung zur Hypothese des Drogenhandels. Vielmehr gestehe er selbst ein, dass über CHF 5‘000.00 für 700 Gramm Fitnessprodukte viel sei. Auch die Aussagen des Beschuldigten in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung seien nicht glaubhaft.