Die Vorinstanz führte beweiswürdigend unter anderem aus, dass die Tätigkeit des Beschuldigten im Heroinhandel bereits aus den vorgehend gewürdigten Anklagepunkten erstellt sei. Der Beschuldigte habe in einem ersten Gespräch vom 6. Dezember 2014, bei dem die verwendeten Begriffe und Zahlen auf den Handel mit Heroingemisch hinweisen würden, seinem Gesprächspartner zugesichert, bis am Mittwoch, d.h. am 10. Dezember 2014, den nächsten Bezug zu machen. Dieser Drogenbezug vom 10. Dezember 2014 werde dann in einem Gespräch des Beschuldigten mit C.________ vom 8. Februar 2015 erwähnt.