9.4.2 Beurteilung durch die Vorinstanz Im Zentrum der Beweiswürdigung in diesem Anklagepunkt standen zwei aufgenommene Gespräche (Nr. 195 auf pag. 1753 f. und Nr. 988 auf pag. 1766 f.). Ebenso zog die Vorinstanz die Daten aus der GPS-Überwachung und die Erkenntnisse aus der Observation (pag. 126 ff. und pag. 1776) sowie die Einvernahmen von C.________ (pag. 213 ff.) und dem Beschuldigten (pag. 153 ff.) mit ein. Die Vorinstanz führte beweiswürdigend unter anderem aus, dass die Tätigkeit des Beschuldigten im Heroinhandel bereits aus den vorgehend gewürdigten Anklagepunkten erstellt sei.