vielmehr imponieren diese durch eine Vielzahl klassischer Lügensignale. Im Ergebnis kam die Vorinstanz völlig überzeugend und richtigerweise zum Schluss, dass zweifelsfrei erstellt sei, dass der Beschuldigte 134 Gramm Heroingemisch zum Zwecke des Drogenhandels in der Wohnung von C.________ deponiert habe. Der Sachverhalt gemäss Ziffer I.1.7. der Anklageschrift ist damit erstellt. C.________ war über die Handlungen des Beschuldigten informiert. 9.4 Zu Anklageziffer I.1.1. 9.4.1 Vorwurf Weiter wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom 22. September 2017 Folgendes vorgeworfen (pag. 1934): Erwerb (Art. 19 Abs. 1 Bst.