16 Schliesslich ist auch in diesem Zusammenhang auf das völlig unglaubhafte Aussageverhalten des Beschuldigten hinzuweisen: Seine Aussagen sind derart widersprüchlich, verworren, zu den objektiven Beweisen in Widerspruch stehend, so dass insgesamt nicht darauf abgestellt werden kann. Eine Analyse der Aussagen des Beschuldigten ergibt nun – entgegen den Ausführungen der Verteidigung – nicht ansatzweise Anhaltspunkte für inhaltsbezogene Realkennzeichen; vielmehr imponieren diese durch eine Vielzahl klassischer Lügensignale.