In einem weiteren Gespräch am selben Tag (Nr. 1245) warnte C.________ den Beschuldigten nach einer Polizeikontrolle, er müsse jetzt aufpassen (pag. 1770). Dass C.________ eine grosse Gefahr für sich und den Beschuldigten sah, die von der Polizei ausgehen würde, und dass das Aufbewahren von etwas in der Wohnung gar Folgen von bis zu 20 Jahren Gefängnis haben könnte, lässt nur den Schluss auf Aufbewahrung von Drogen zu. Für etwas anderes wäre niemals eine derartige Strafe zu erwarten.